Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§ 1 - Geltungsbereich

(1)  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend„Bedingungen“)finden auf alle Bestellungen über die Lieferung von Waren, wie Rohmaterialien, Halb- und Fertigprodukten, Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Hilfs- und Betriebsstoffe (nachfolgend „Waren“) sowie Aufträge über die Erbringung von Dienst- , Werk- und sonstigen Leistungen (nachfolgend „Leistungen“) sowie Änderungen hierzu, die von der Jena Flow Batteries GmbH (nachfolgend „JENA FLOW BATTERIES“) oder einem mit JENA FLOW BATTERIES verbundenen Unternehmen getätigt werden. Die Bedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer nach § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


(2)  Diese Bedingungen gelten als durch den Lieferanten und alle mit ihm verbundene Unternehmen in ihrer Gesamtheit und ohne Änderungen akzeptiert, wenn der Lieferant eine Bestellung annimmt, oder mit der Lieferung von Waren bzw. der Erbringung von Leistungen beginnt. Der Lieferant ist verpflichtet, auf die Bestellung innerhalb einer Frist von drei Werktagen ab Zugang eine schriftliche Eingangsbestätigung zu versenden sowie eine Angabe zum Zeitrahmen der Belieferung mitzuteilen. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sich, kommt ein Vertrag zwischen JENABATTERIES und dem Lieferanten gemäß diesen Bedingungen zustande (nachfolgend „Liefervertrag“).

 (3)  Die Rechtsbeziehungen zwischen JENA FLOW BATTERIES und dem Lieferanten richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen hiervon sind nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen möglich. JENA FLOW BATTERIES WIDERSPRICHT AUSDRÜCKLICH JEGLICHEN ZUSÄTZLICHEN, ENTGEGENSTEHENDEN UND VON DIESEN EINKAUFSBEDINGUNGEN ABWEICHENDEN BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN IN ANGEBOTEN UND ANNAHMEN DES LIEFERANTEN. DIESE WERDEN AUCH DANN NICHT BESTANDTEIL DES LIEFERVERTRAGES, WENN DIESEN IM EINZELFALL NICHT AUSDRÜCKLICH WIDERSPROCHEN WURDE. Die Tatsache, dass JENA FLOW BATTERIES Waren oder andere Leistungen ohne ausdrückliche Einwände annimmt oder Zahlungen ohne Widerspruch leistet, ist unter keinen Umständen als Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten zu deuten.

 

§ 2 - Bestellungen und Lieferverträge

(1)  Anfragen von JENA FLOW BATTERIES sind grundsätzlich unverbindlich. Der Lieferant hat sein Angebot darauf abzustimmen. Abweichungen hiervon sind ausdrücklich zu kennzeichnen.

(2)  Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe und sonstige Rechtsgeschäfte sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, diese umfasst auch den elektronischen Datenverkehr.

(3)  Lieferabrufe durch JENA FLOW BATTERIES bei Serienlieferanten werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang schriftlich, per E-Mail oder Fax widerspricht, unter Angabe des Grundes und Nennung des frühestens möglichen Liefertermins.

(4)  Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind für einen Zeitraum von mindestens vier (4) Wochen ab Zugang bindend. Diese werden nicht vergütet, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

 

§ 3 - Änderungen des Liefergegenstands

(1)    JENA FLOW BATTERIES ist jederzeit berechtigt, Änderungen des Liefergegenstands in Konstruktion und Ausführung, der Logistikprozesse sowie des Inhalts und des Umfangs der zu erbringenden Leistungen zu verlangen.

(2)    Änderungen am Liefergegenstand durch den Lieferanten bedürfen ausnahmslos der vorherigen schriftlichen Zustimmung von JENA FLOW BATTERIES.

(3)    Änderungen, insbesondere hinsichtlich Preise, Lieferterminen und -fristen, sind durch geeignete Dokumentationen darzulegen und einvernehmlich in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln. Bis zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien über Änderungen werden etwaige Mehr- und Minderkosten sowie Termine und Fristen nach billigem Ermessen durch JENA FLOW BATTERIES bestimmt.

 

§ 4 - Lieferbedingungen, Termine und Fristen, Mengen

(1)    Die Lieferung hat DAP an das bestellende JENA FLOW BATTERIES Werk oder eine abweichend benannte Lieferadresse zu erfolgen.

(2)    Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der -frist ist der Eingang der Ware und der vollständigen Lieferpapiere bei JENA FLOW BATTERIES.

(3)    Erfolgt eine Lieferung nicht „frei Werk“, hat der Lieferant die Ware für Verladung und Versand innerhalb von drei Werktagen bereitzustellen.

(4)    Lieferverträge auf Abruf enthalten Regelungen über den voraussichtlichen Bedarf bzw. Planmengen und begründen keine Verpflichtung von JENA FLOW BATTERIES zur Abnahme, soweit nicht schriftlich vereinbart. Mengen und Termine der einzelnen Lieferabrufe werden bedarfsgesteuert mitgeteilt, Abrufeinteilungen werden fortlaufend aktualisiert. JENA FLOW BATTERIES behält sich bei Lieferverträgen auf Abruf jederzeit Änderungen im Hinblick auf Abnahmemengen, wie beispielsweise Jahresmengen, aufgrund von Schwankungen der Nachfrage vor.

(5)    Der Lieferant hat die erforderlichen Kapazitäten sicherzustellen, um die Mengen aus Bestellungen und Lieferabrufen und/oder -einteilungen erfüllen zu können. Für Waren, die in den Produktionsprozess eingehen, hat der Lieferant auf eigene Kosten und Gefahr einen angemessenen Sicherheitsbestand bereitzuhalten.

(6)    JENA FLOW BATTERIES ist nicht verpflichtet, vorzeitige Lieferungen und Leistungen anzunehmen. Der Lieferant trägt die Gefahr des Untergangs für Waren, die vorzeitig geliefert werden. Dies gilt gleichermaßen für Leistungen, die vor der vereinbarten Zeit erbracht werden. Bei vorzeitiger Lieferung sowie bei Über- oder Unterlieferung behält sich JENA FLOW BATTERIES das Recht vor, die Entgegennahme der Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden; der LIEFERANT hat alle Verpackungs-, Administrativ-, Sortier-, Transportkosten und sonstigen Aufwendungen zu tragen.

(7)    Sobald Umstände eintreten oder erkennbar werden, weshalb Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, ist der Lieferant verpflichtet, JENA FLOW BATTERIES unverzüglich, schriftlich, per E-Mail oder Fax, unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer, zu informieren.

 

§ 5 - Verzug

(1)    Sofern zwischen den Parteien ein Liefer- oder Leistungstermin vereinbart ist, kommt der Lieferant mit Ablauf des Liefer- bzw. Leistungstermins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung bzw. Leistung spätestens zu erfolgen hat, nach dem Vertrag genau bestimmen, kommt der Lieferant mit Ablauf des Tages in Verzug.

(2)    Der Lieferant ist zum Ersatz aller Schäden und Aufwendungen verpflichtet, die durch Verzug verursacht werden. Alle bei JENA FLOW BATTERIES und/oder dessen Kunden entstandene Kosten, insbesondere Sondertransportkosten, Maschinenstillstandkosten, Personalausfallkosten, Sonderverpackungskosten, zusätzliche Um-/Nachrüstkosten, sind zu ersetzen.

(3)    Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, die Lieferung bzw. Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erbringen, behält sich JENA FLOW BATTERIES das Recht vor, den Liefervertrag zu beenden. Der Lieferant hat in diesem Fall die entstandenen Schäden und Aufwendungen, insbesondere für alternative Belieferungen bzw. Leistungen und zusätzliche Transporte, zu ersetzen.

(4)    Die vorbehaltslose Annahme verspäteter Lieferungen bzw. Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ansprüche und Rechte bei Verzug des Lieferanten dar.

(5)    Ist der Lieferant in Verzug, kann JENA FLOW BATTERIES – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettopreises der Ware oder Leistung pro Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspäteten Ware oder Leistung. JENA FLOW BATTERIES bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 6 - Verpackung und Versand von Waren

(1)    Die Waren müssen unter Beachtung der handelsüblichen Sorgfalt sicher und ordnungsgemäß verpackt, identifizierbar gekennzeichnet und mit der Maßgabe gering zu haltender Kosten und Umweltbelastungen versandt werden.

(2)    Der Lieferant hat die Waren in geeigneten und – soweit schriftlich vereinbart – ausschließlich in von JENA FLOW BATTERIES freigegebenen Transportmitteln anzuliefern, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen zu vermeiden.

 

§ 7 - Preise und Zahlungsbedingungen

(1)    Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich und stellt mangels abweichender Vereinbarung den Gesamtpreis dar, einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, Preise anzupassen und zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.

(2)    Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung nach vertragsgemäßem Wareneingang bzw. nach Erbringung der Leistung und ggf. vorbehaltsloser Abnahme sowie Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnungen binnen vierzehn (14) Tagen mit drei (3) % Skonto oder dreißig (30) Tage netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen bzw. Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin.

(3)    Ein verspäteter Empfang von Rechnungen oder Waren sowie die Lieferung mangelhafter Waren bzw. die Erbringung mangelhafter Leistungen berechtigen JENA FLOW BATTERIES, Zahlungen wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

(4)    Die Zahlung hat ausschließlich durch Überweisung zu erfolgen.

 

§ 8 - Wettbewerbsfähigkeit

(1)    Sollte JENA FLOW BATTERIES eine vergleichbare Ware bzw. eine Leistung zu wettbewerbsfähigeren Konditionen angeboten werden, wird JENA FLOW BATTERIES den Lieferanten informieren und ihm eine angemessene Frist setzen, um die Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen. Der Lieferant wird ein korrigiertes Angebot erstellen.

(2)    Ist der Lieferant nicht in der Lage, die Wettbewerbsfähigkeit fristgemäß wiederherzustellen, ist JENA FLOW BATTERIES berechtigt, den Liefervertrag aus wichtigem Grund und ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs schriftlich zu kündigen.

 

§ 9 - Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1)    JENA FLOW BATTERIES ist - zusätzlich zu den gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten - berechtigt, gegen Beträge, die im Rahmen eines Liefervertrages zu zahlen sind

(i)   Ansprüche von JENA FLOW BATTERIES gegen den Lieferanten aufgrund eines Liefervertrages oder einer anderen Vereinbarung aufzurechnen oder/und

(ii)  Beträge, die der Lieferant JENA FLOW BATTERIES schuldet, aufzurechnen oder zum Abzug zu bringen.

(2)    Dem Lieferanten steht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen zu.

 

§ 10 - Abtretungsverbot

(1)  Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus einem Liefervertrag ganz oder teilweise abzutreten oder seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis durch einen Dritten einziehen zu lassen.

(2)  Die Beauftragung von Unterlieferanten und Unterauftragnehmern durch den Lieferanten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.

(3)   Sollte der Lieferant seine Forderungen trotz fehlender Zustimmung an einen Dritten abtreten, ist JENA FLOW BATTERIES berechtigt, Zahlungen mit befreiender Wirkung an den Lieferanten zu leisten.

 

§ 11 - Mängelanzeige

(1)  Die Wareneingangsprüfung bei JENA FLOW BATTERIES beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Identität und Menge der Ware anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden ohne schuldhaftes Zögern angezeigt.

(2)  Der Lieferanten verzichtet im Hinblick auf verdeckte Mängel auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

§ 12 - Mängelgewährleistung

(1)  JENA FLOW BATTERIES stehen bei Sach- und Rechtsmängel an Waren und Leistungen sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten die gesetzlichen Rechte zu.

(2)    Sind die Waren oder Leistungen mangelhaft, ist der Lieferant nach Wahl von JENA FLOW BATTERIES verpflichtet, den Mangel durch Reparatur oder Nachbesserung zu beseitigen oder durch eine neue mangelfreie Ware bzw. Leistung zu ersetzen. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die Transport-, Material-, Arbeits-, Ein- und Ausbaukosten, hat der Lieferant zu tragen. Nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist ist JENA FLOW BATTERIES auf Kosten des Lieferanten berechtigt, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Lieferant zu tragen.

(3)    Für Waren und Leistungen, die in ein Produkt für ein Energiespeichersystem eingehen und die sich bereits im Produktionsprozess von JENA FLOW BATTERIES oder dessen Kunden befinden, ist JENA FLOW BATTERIES bei Unzumutbarkeit einer Fristsetzung, insbesondere zur Abwendung von drohenden Gefahren und Schäden, berechtigt, die Nacherfüllung ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Von derartigen Umständen wird JENA FLOW BATTERIES den Lieferanten nach Möglichkeit vorher informieren.

(4) Der Lieferant hat JENA FLOW BATTERIES alle aufgrund der Lieferung mangelhafter Waren bzw. der Erbringung mangelhafter Leistungen entstandenen Kosten, insbesondere Mangelfeststellungskosten, Sortierkosten, Kosten für zusätzlichen Handling- und Transportaufwand, Ein- und Ausbaukosten, Materialkosten, Bearbeitungskosten, Administrativkosten sowie sonstige Wege- und Arbeitskosten, Kosten für zusätzliche Prüfläufe, Kosten für Maschinen- und Bandstillstand, Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle sowie alle anderen Mangelfolgeschäden, zu ersetzen. JENA FLOW BATTERIES ist zudem berechtigt, vom Lieferanten Ersatz aller Schäden und Aufwendungen zu verlangen, die JENA FLOW BATTERIES im Verhältnis zu seinen Kunden entstanden sind.

(5)   Die Gewährleistungsfrist beträgt für Sach- und Rechtsmängel drei Jahre ab Lieferung oder Leistungserbringung an JENA FLOW BATTERIES. § 438 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

(6)  Mit dem Zugang der Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für nachgebesserte und ersetzte Waren bzw. Leistungen erneut zu laufen.

 

§ 13 - Haftung und Versicherung

(1)  Der Lieferant hat JENA FLOW BATTERIES von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und Sachschäden freizustellen, die auf fehlerhafte Ware oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen sind oder die infolge der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder sonstiger dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen entstanden sind, soweit der Lieferant auch unmittelbar haften würde.

(2)  JENA FLOW BATTERIES wird den Lieferanten über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren. Dem Lieferanten wird Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls gegeben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen werden sich die Vertragspartner abstimmen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, einen angemessenen Versicherungsschutz, insbesondere eine Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung, zu unterhalten. Der Lieferant hat auf erstes Anfordern ein Zertifikat des Versicherers vorzulegen.

(4)  Erfordert die Leistungserbringung des Lieferanten ein Betreten des Betriebsgeländes von JENA FLOW BATTERIES, hat der Lieferant während der Dauer der Arbeiten alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Unfallverhütung zu treffen. Der Lieferant hat JENA FLOW BATTERIES alle Schäden zu ersetzen und stellt JENA FLOW BATTERIES von allen Ansprüchen frei, die durch Arbeiten des Lieferanten auf dem Betriebsgelände schuldhaft verursacht werden.

(5)  Der Lieferant haftet für seine Erfüllungsgehilfen und Beauftragten in gleichem Umfang wie für eigenes Verhalten.

 

§ 14 - Kündigung

(1)    Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist JENA FLOW BATTERIES berechtigt, den Liefervertrag ganz oder zum Teil, jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung mit einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens dreißig (30) Tagen ordentlich zu kündigen.

(2)    JENA FLOW BATTERIES ist zudem berechtigt, den Liefervertag ganz oder zum Teil durch schriftliche Erklärung und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn:

        i.           der Lieferant eine wesentliche Pflicht verletzt und innerhalb einer angemessenen Frist von dreißig (30) Tage ab Mitteilung der Pflichtverletzung keine Abhilfe schafft;

       ii.           der Lieferant wiederholt eine wesentliche Pflicht verletzt;

     iii.           der Lieferant Zahlungen einstellt oder

     iv.           sich die Eigentumsverhältnisse im Unternehmen des Lieferanten ändern und dies die Geschäftsinteressen von JENA FLOW BATTERIES wesentlich berührt.

(3)    Im Fall der Kündigung wird JENA FLOW BATTERIES dem Lieferanten die folgenden Beträge erstatten:

        i.                     vereinbarte Lieferpreis für unbezahlte, bereits gelieferte Waren, die frei von Mängeln sind;

       ii.                     vereinbarte Lieferpreis für alle verbindlich bestellten, fertigen Waren;

     iii.                     die angefallenen direkten Kosten für unfertige Erzeugnisse und Rohmaterialien, soweit der Lieferant diese berechtigterweise aufwenden durfte und soweit solche Kosten angemessen sind, jedoch abzüglich der Kosten bzw. Erlöse für unfertige Erzeugnisse und Materialien, die durch den Lieferanten nach schriftlicher Freigabe von JENA FLOW BATTERIES für andere Zwecke eingesetzt, verschrottet oder verkauft werden dürfen. Die Zahlung erfolgt nach Übergabe der fertigen Waren, unfertigen Erzeugnisse und Rohmaterialien gemäß vereinbarter Zahlungsbedingungen.

Weitere Zahlungsansprüche gegen JENA FLOW BATTERIES bestehen nicht.

(4)    Der Lieferant hat die Durchführung des Liefervertrages in dem Umfang fortzusetzen, in dem dieser nicht gekündigt wurde.

(5)    Die vorstehenden Kündigungsrechte gelten zusätzlich zu allen gesetzlichen Beendigungsrechten.

 

§ 15 – Fertigungsmittel

(1)    Alle dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel, wie beispielsweise Werkzeuge, Schablonen, Matrizen, Messinstrumente, Sondermessmittel, Vorrichtungen, Vormaterialien, Rohteile, Formen, Muster, Zeichnungen und sonstigen Dokumentationen, Ausrüstungen und Materialien bleiben im Eigentum von JENA FLOW BATTERIES bzw. dessen Kunden. Ist ein Fertigungsmitteln für die JENA FLOW BATTERIES bezahlt, hat der Lieferant JENA FLOW BATTERIES das uneingeschränkte Eigentum einzuräumen. JENA FLOW BATTERIES erwirbt gleichermaßen Eigentum an sämtlichen Ersetzungen, Zusätzen, Anhängen, Zubehör und Instandhaltungen. JENA FLOW BATTERIES eigne Fertigungsmittel werden dem Lieferanten leihweise überlassen

(2)    Der Lieferant darf die überlassenen Fertigungsmittel ausschließlich für die Produktion von Waren bzw. die Erbringung von Leistungen für JENA FLOW BATTERIES zum Zweck der Durchführung des Liefervertrages verwenden. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen die Fertigungsmittel nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

(3)    Der Lieferant hat die überlassenen Fertigungsmittel auf eigene Kosten in tauglichem Zustand zu erhalten und wenn nötig zu ersetzen. Solange sich die Fertigungsmittel in Gewahrsam oder der Kontrolle des Lieferanten befinden, hat dieser die Gefahr einer Verschlechterung oder eines Untergangs zu tragen. Der Lieferant hat die Fertigungsmittel auf eigene Kosten in angemessener Höhe zu versichern. Der Lieferant tritt hiermit alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen an JENA FLOW BATTERIES ab und JENA FLOW BATTERIES nimmt die Abtretung an. Der Lieferant hat mit den Fertigungsmitteln ordnungsgemäß und sorgfältig zu verfahren und JENA FLOW BATTERIES hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Schäden, Haftungen und Kosten, die aus dem Einbau, dem Gebrauch, der Aufbewahrung oder der Reparatur folgen oder damit in Zusammenhang stehen, freizustellen.

(4)    Die überlassenen Fertigungsmittel sind als Eigentum von JENA FLOW BATTERIES zu kennzeichnen und sicher und getrennt vom Eigentum des Lieferanten aufzubewahren. JENA FLOW BATTERIES sowie dessen Kunde sind berechtigt, die überlassenen Fertigungsmittel und Aufzeichnungen zu kontrollieren. Der Lieferant hat JENA FLOW BATTERIES und dessen Kunde zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten Zutritt zu gewähren.

(5)    Die überlassenen Fertigungsmittel sind nach Beendigung des Liefervertrages auf erstes Anfordern herauszugeben, Kopien sind zu vernichten.

(6)    Werden die überlassenen Fertigungsmittel vom Lieferanten mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Lieferant verpflichtet, JENA FLOW BATTERIES anteilig Miteigentum zu übertragen.

(7)    Bearbeitungsleistungen erfolgen ausschließlich im Auftrag von JENA FLOW BATTERIES an den durch JENA FLOW BATTERIES zur Verfügung gestellten Produkten. JENA FLOW BATTERIES bleibt Eigentümer der zur Verfügung gestellten Produkte. Ein Pfandrecht des Lieferanten besteht nicht. Im Fall einer Bearbeitung gem. § 950 BGB erwirbt JENA FLOW BATTERIES als Hersteller i.S.v. § 950 BGB uneingeschränktes Eigentum an den gefertigten Produkten.

 

§ 16 - Schutzrechte

(1)    Der Lieferant hat JENA FLOW BATTERIES auf die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen vor Abschluss des Liefervertrages hinzuweisen.

(2)    Der Lieferant haftet verschuldensabhängig dafür, dass durch die Lieferung und den geplanten Gebrauch oder Verkauf der Waren keine in- und ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Markenrechte und sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt JENA FLOW BATTERIES und seine Kunden hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten, Schäden, Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder behaupteten Schutzrechtsverletzung frei und hat alle notwendigen Aufwendungen und Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Waren nach den von JENA FLOW BATTERIES übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen von JENA FLOW BATTERIES hergestellt hat und nicht weiß oder nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

(3)    Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

(4)    An Know-how, Entwicklungsergebnissen und Schutzrechten, die bereits vor der Zusammenarbeit mit JENA FLOW BATTERIES bestanden, hat der Lieferant JENA FLOW BATTERIES eine dingliche, weltweite, zeitlich unbeschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare, kostenlose Lizenz einzuräumen, soweit dies für die unbeschränkte Nutzung der gelieferten Waren erforderlich ist.

(5)    Sind Entwicklungsarbeiten Bestandteil des Liefervertrages, hat der Lieferant JENA FLOW BATTERIES das Arbeitsergebnis zur ausschließlichen und unbeschränkten Nutzung zu überlassen.

 

§ 17 - Eigentumsvorbehalt

(1)    Das Eigentum an der bestellten Ware geht spätestens mit Bezahlung an JENA FLOW BATTERIES über, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

(2)    Veräußert der Lieferant die Ware erkennbar unter Eigentumsvorbehalt, erlischt dieser, wenn JENA FLOW BATTERIES die Ware im Laufe des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußert. Ein erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 18 - Höhere Gewalt

(1)  Ereignisse Höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Unruhen, Kriege, Terroranschläge und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die ohne ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen der betroffenen Partei die Leistungserbringung behindern oder verzögern, befreien die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses von den vertraglichen Verpflichtungen.

(2)   Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch drei (3) Kalendertage nach Eintritt des Ereignisses zu informieren. Zudem hat der Lieferant glaubhaft zu versichern, dass die Leistungsverzögerung nicht länger als sechzig (60) Tage andauern wird. Andernfalls ist JENA FLOW BATTERIES berechtigt, den Vertrag sofort zu kündigen.

(3)   Während der Verzögerung der Lieferung aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt und für einen angemessenen Zeitraum danach ist JENA FLOW BATTERIES berechtigt:

        i.           alternative Bezugsquellen einzusetzen, wodurch die Mengen der bestellten Waren entsprechend den Ersatzwaren reduziert werden; und

       ii.           den Lieferanten dazu anzuhalten, Ersatzwaren aus anderen verfügbaren Quellen zu den in den Bestellungen vereinbarten Terminen und Preisen zu liefern.

 

§ 19 - Geheimhaltung

(1)    Der Lieferant hat sämtliche wirtschaftlichen und technischen Informationen sowie personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Liefervertrages zu verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JENA FLOW BATTERIES dürfen Dritten diese Informationen in keiner Weise zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die dem Lieferanten von einem Dritten auf rechtlich zulässigem Weg und auf nicht vertraulicher Basis bekanntgegeben werden und solche, die der Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

(3)  Der Lieferant hat seine Erfüllungsgehilfen und Unterlieferanten in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten und dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtung eingehalten wird.

(4) Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit der Geschäftsbeziehung zu JENA FLOW BATTERIES oder den Produkten und Unternehmenskennzeichen von JENA FLOW BATTERIES werben oder sich auf diese öffentlich beziehen.

 

§ 20 - Allgemeine Bestimmungen

(1)  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Liefervertrag ist der Geschäftssitz des belieferten JENA FLOW BATTERIES-Werkes.

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Jena, Mai 2022